Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Art. 16a Massgebende Stoffmenge

Massgebend für die in den Artikeln 17, 18, 18a, 22, 50a, 59, 60 und in Anhang 3 erwähnten Stoffmengen ist:

a. wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt wird: die gesamte in den EWR von einem Hersteller hergestellte Menge, von der ein Teil in die Schweiz importiert wird;

b. wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird, die grössere der beiden Mengen:

1. die in der Schweiz pro Jahr in Verkehr gebrachte Menge, oder

2. die grösste pro Jahr an einen bestimmten europäischen Importeur in den EWR ausgeführte Menge;

c. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff direkt aus dem Herstellungsland einführt: die pro Jahr in die Schweiz eingeführte Menge;

d. wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff aus einem EWR-Mitgliedstaat einführt:die gesamte in den EWR von einem Importeur eingeführte Menge, von der ein Teil in die Schweiz importiert wird.

Art. 17 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:

a. Polymere, die weniger als zwei Prozent eines neuen Stoffes in gebundener Form enthalten;

b. Stoffe, die in der No-longer-Polymer-Liste4 aufgeführt sind;

c. Stoffe, für die die massgebende Stoffmenge nach Art. 16a unter 1 Tonne pro Jahr liegt;

d. Stoffe, die von einer Herstellerin in Verkehr gebracht werden:

1. ausschliesslich zu Zwecken der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung,

2. höchstens in der für den genannten Zweck erforderlichen Menge, und

3. höchstens während fünf Jahren; auf begründeten Antrag kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen diese Frist um weitere fünf oder zehn Jahre verlängern;

e. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebensmitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden;

f. Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden;

g. Zwischenprodukte.

4 Notification of New Substances in accordance with Directive 67/548/EEC on the Classification, Packaging and Labelling of Dangerous substances. No longer Polymer List Version 3 (EUR 20853 EN/3) 2007