Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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b. Stoffe, für die ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 200012 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Richtlinie 2000/39/EG).

c. PBT- und vPvB-Stoffe, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffes mehr als 0,1 Prozent beträgt.

3 Bei als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:

a. gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe, wenn sie in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (in nicht gasförmigen Zubereitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (in gasförmigen Zubereitungen) enthalten sind;

b. Stoffe, für die ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG, wenn sie in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (in nicht gasförmigen Zubereitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (in gasförmigen Zubereitungen) enthalten sind;

c. PBT- oder vPvB-Stoffe, wenn sie in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent enthalten sind.

4 Für Stoffe, die nach den Absätzen 2 und 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen sind, muss angegeben werden:

a. die für die Gesundheits- und Umweltgefahren zutreffenden Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze entsprechend Anhang 1;

b. die gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften;

c. gegebenenfalls die CAS13-, EINECS14- oder ELINCS15-Nummer und die IUPAC16-Bezeichnung.

12ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechts-

akte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch

oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.

13 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

14 European inventory of existing commercial chemical substances / Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. ABl. C 146 A vom 15.6.1990, S.1, berichtigt in ABl. C 54 vom 1.3.2002, S. 13). Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eurlex.europa.eu/ abgerufen werden.

15 European List of Notified Chemical Substances/Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament - Sechste Veröffentlichung von Elincs (gemäss Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG), KOM (2003) 642 endg.

16 International Union of Pure and Applied Chemistry.