Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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6 Expositionsbezogene Angaben (1-10 Tonnen pro Jahr)

Für Stoffe mit einer massgebenden Stoffmenge nach Artikel 16a zwischen 1 und 10 Tonnen sind folgende expositionsbezogene Angaben zu liefern:

a. Hauptverwendungskategorien:

1. industrielle Verwendung,

2. gewerbliche Verwendung,

3. Verwendung durch Verbraucherinnen und Verbraucher;

b. Arten der industriellen und gewerblichen Verwendung:

1. Verwendung in einem geschlossenen System,

2. Verwendung mit der Folge eines Einschlusses in oder auf einer Matrix,

3. eingeschränkte Verwendung durch einen eingeschränkten Personenkreis,

4 verbreitete Verwendung;

c. signifikative Expositionswege:

1. Exposition von Menschen: oral, dermal und inhalativ,

2. Umweltexposition: Wasser, Luft, feste Abfälle und Boden,

3. Expositionsmuster: unbeabsichtigt/selten, gelegentlich oder ständig/häufig.

7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften

Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen:

a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben gemäss Ziffer 7 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

b. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 7 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

8 Toxikologische Angaben

Es sind qualifizierte Prüfungszusammenfassungen einzureichen:

a. bei Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr: zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

b. bei Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

c. bei Mengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr: zusätzlich zu den unter Buchstaben a und b aufgeführten Angaben, zu den Angaben nach Ziffer 8 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;