Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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Art. 61 Meldepflicht für alte gefährliche oder PBT- oder vPvB-Stoffe und
gefährliche Zubereitungen
1 Die Herstellerin von alten gefährlichen oder PBT- oder vPvB-Stoffen und von gefährlichen Zubereitungen muss diese innert 3 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie:
a. voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden; oder
b. sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind oder als PBT oder vPvB beurteilt werden und voraussichtlich in Mengen von mehr als 10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden.
2 Wenn in der Kennzeichnung gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b die Identität der Herstellerin nicht erwähnt ist, muss die Meldung gemäss Absatz 1 vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfolgen.
Art. 62 Meldepflicht für bestimmte neue Stoffe
Die Herstellerin von neuen Stoffen, die nach Artikel 17 von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, muss diese vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung der Anmeldestelle melden, wenn sie:
a. als sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft oder als PBT oder vPvB beurteilt werden werden; oder
b. voraussichtlich in einer Menge von mehr als 10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden
Art. 63 Meldepflicht für nicht gefährliche Zubereitungen
1 Die Herstellerin von nicht als gefährlich eingestuften Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden muss, muss diese innert 6 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und wenn die Zubereitung:
a. für jedermann erhältlich ist; oder
b. mindestens einen Stoff enthält, der in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt ist.
2 Wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist, muss die Meldung gemäss Absatz 1 vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfolgen.