Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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Anhang 1 (Art. 39 Abs. 2, 40 Abs. 1, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c)
Ziff. 2.5 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Die Angabe der entsprechenden zugeordeneten R-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:
Ziff. 3.4 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Die Angabe der entsprechenden zugeordeneten S-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die eingestuft sind:
Ziff. 6 Abs. 2 und 5
2 Für die Abmessungen der Etikette gelten folgende Formate:
Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm)
bis 3 Liter nach Möglichkeit
mindestens 52×74
über 3 Liter bis höchstens 50 Liter mindestens 74×105
über 50 Liter bis höchstens 500 Liter mindestens 105×148
über 500 Liter mindestens 148×210
5 Auf eine Etikette kann verzichtet werden, wenn die Angaben nach den Artikel 39- 46 auf jeder Verpackung selbst deutlich angebracht sind.