Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 35

4. Kapitel: Verpackung, Kennzeichnung, Stoffsicherheitsbericht und Sicherheitsdatenblatt

1. Abschnitt: Verpackung

Art. 37 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 39 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

1 Wer als Herstellerin gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Dritte abgibt, muss in der Kennzeichnung angeben:

a. den Namen des Stoffes oder der Zubereitung;

b. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; bei Einfuhr des Stoffes oder der Zubereitung aus einem EWR-Mitgliedstaat kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG ersetzt werden.

c. bei Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind: die Füllmenge;

d. die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1;

e. die R-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefahren;

f. die S-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheitsratschläge;

g. die chemische Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung gemäss Anhang 1 Ziffer 4;

h. bei offiziell eingestuften Stoffen: gegebenenfalls die EG-Nr.7.

2 Für die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes ist massgebend:

a. bei offiziell eingestuften Stoffen: die offizielle Bezeichnung;

b. bei nicht offiziell eingestuften Stoffen: eine international anerkannte Nomenklatur.

Art. 40 Kennzeichnung von Zubereitungen mit besonderen Gefahren

Für Zubereitungen mit besonderen Gefahren gelten neben den erforderlichen Informationen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a und b die Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 5.

7 Von der Europäischen Kommission festgelegte Nummer, die allen registrierten alten und neuen Stoffen zugeordnet wird.