Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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Art. 87 Abs. 2 bis und 4
2bis Die Anmeldestelle darf Daten über Herstellerinnen und die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffe oder Zubereitungen den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug für sie notwendig sind:
a. den Beurteilungsstellen;
b. den Zollbehörden;
c. den kantonalen Behörden gemäss Absatz 2;
d. der Auskunftsstelle für Vergiftungen.
4 Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, ist eine Weitergabe nach den Absätzen 2, 2bis und 3 nur statthaft, wenn diese durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird oder der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt.
Art. 91
Aufgehoben
Art. 94 Abs. 2 Bst. e
2 Soll ein alter Stoff überprüft werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von allen betroffenen Herstellerinnen folgende Angaben:
e. soweit vorhanden oder von der Anmelderin mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen: das Registrierungsdossier, das der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht wurde.
Art. 95 Abs. 1 und 3
1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen:
a. die Beurteilung und die Einstufung;
b. den Stoffsicherheitsbericht;
c. die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt;
3 Sie können bei der Überprüfung nach Absatz 1 die Anmeldestelle beauftragen, von der Herstellerin Folgendes zu verlangen:
a. alle Unterlagen, die zur Feststellung der gefährlichen Eigenschaften oder zur Beurteilung gedient haben;
b. gegebenenfalls den Stoffsicherheitsbericht;
c. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt.