Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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b. Mobilität: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, nach einer Freisetzung in die Umwelt oder in das Grundwasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden. Folgende Angaben könnten relevant sein:

1. bekannte oder erwartete Verteilung auf Umweltkompartimente,

2. Oberflächenspannung,

3. Adsorption oder Desorption.

c. Persistenz und Abbaubarkeit: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in den relevanten Umweltmedien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse wie Oxidation oder Hydrolyse abzubauen. Soweit verfügbar, sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden.

d. Bioakkumulationpotenzial: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in Biota anzusammeln und sich über die Nahrungskette anzureichern; soweit verfügbar: mit Angabe des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser (KOW) und des Biokonzentrationsfaktors (BCF).

e. PBT-Eigenschaften: Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die Ergebnisse der Ermittlung der PBT-Eigenschaften entsprechend dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben.

f. Andere schädliche Wirkungen: Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z. B. Ozonabbaupotenzial, photochemisches Ozonbildungspotenzial und/oder Treibhauspotenzial (GWP – global warming potential).

3 Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben enthalten. Insbesondere sollten unter den Ziffern 6, 7, 13, 14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Massnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.

13 Hinweise zur Entsorgung

1 Besteht bei der Entsorgung eines Stoffs oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der planmässigen Verwendung einschliesslich Verpackungsmaterial) die Gefahr, dass es bei unsachgemässer Behandlung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen kommen kann, so müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.

2 Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff oder die Zubereitung sowie für verunreinigtes Verpackungsmaterial (stoffliche Verwertung, Verbrennung, Deponie usw.). Dabei sind die Bestimmungen der Umweltschutzge-