Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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Art. 63a Meldepflicht für bestimmte Gegenstände
Die Herstellerin eines Gegenstandes, der nach Artikel 7 Absatz 2 beurteilt werden muss und mindestens einen der in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthält, muss diesen innert 6 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden.
Art. 64 Abs. 1
1 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der Herstellerin;
b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist;
c. bei Stoffen nach Artikel 61 und 62:
1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 39 Absatz 2,
2. die CAS-Nr.,
3. die EG-Nr.,
4. die Einstufung und die Kennzeichnung,
5. gegebenenfalls die Identifizierung als PBT oder vPvB-Stoff;
d. bei gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 61 und bei nicht gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 63:
1. den Handelsnamen,
2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt,
3. die Bezeichnung und die Konzentration der Stoffe, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, mit der Angabe, ob die Europäische Kommission eine Zulassung für den vorgesehenen Verwendungszweck erteilt hat,
4. die Einstufung und die Kennzeichnung,
5. die Verwendungszwecke,
6. den Aggregatszustand.
e. für Gegenstände nach Artikel 63a:
1. die Art des Gegenstandes,
2. den vorgesehenen Verwendungszweck,
3. die Bezeichnung und die Konzentration der Stoffe, die im Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, mit der Angabe, ob die Europäische Kommission eine Zulassung für den vorgesehen Verwendungszweck erteilt hat.