Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage

Art. 78 Abs. 1

1 Die Selbstbedienung muss ausgeschlossen sein für:

a. besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 76 Buchstabe a, wenn sie an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;

b. besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 76 Buchstab bd.

Art. 80 Abs. 1

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt, hat die Bezügerin oder den Bezüger ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung hinzuweisen, wenn:

a. der Stoff oder die Zubereitung wie folgt gekennzeichnet ist:

1. sehr giftig,

2. giftig mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61, oder

3. explosionsgefährlich; oder

b. der Stoff oder die Zubereitung gilt als besonders gefährlich nach Artikel 76 Buchstabe b oder c.

Art. 80a Pflicht zur Weitergabe von Informationen über gewisse Stoffe in

Gegenstände

Wer einen Gegenstand, der nach Artikel 7 Absatz 2 beurteilt werden muss und mindestens einen der in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthält gewerblich abgibt, hat die Bezügerin oder den Bezüger ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung hinzuweisen und muss dabei den Namen der betreffenden Stoffe bekanntgeben.

Art. 86 Bst. c und e

Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben:

c. Daten der Eidgenössischen Zollverwaltung aus den Zollanmeldungen;

e. Daten, die von der Auskunftsstelle für Vergiftungen erhoben werden;