Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Art. 41 und 42

Aufgehoben

Art. 43 Abs. 3 und 4

3 Der Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur gilt für eine Zubereitung:

a. in einer bestimmten Zusammensetzung;

b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung der Zubereitung;

c. die einen Stoff, dessen Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll, enthält;

d. für bestimmte Verwendungszwecke.

4 Der Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung wird einer bestimmten Herstellerin gewährt; er ist persönlich und nicht übertragbar

Art. 44 Abs. 1

1 Das Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung muss enthalten:

a. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin;

b. folgende Angaben zu denjenigen Stoffen, deren Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll:

1. die chemische Bezeichnung,

2. die CAS-Nr.,

3. die EG-Nr.;

c. den Ersatznamen des Stoffes;

d. die Begründung für das Gesuch;

e. den Handelsnamen oder die Bezeichnung der Zubereitung;

f. die vollständige Zusammensetzung;

g. die Einstufung der Zubereitung;

h. die Kennzeichnung der Zubereitung;

i. die Verwendungszwecke der Zubereitung;

j. den Aggregatszustand;

k. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt;

l. die voraussichtliche jährlich in den Verkehr gebrachte Menge bei umweltgefährlichen Zubereitungen nach den Kategorien von Artikel 65 Absatz 4;

m. die Angaben über ein Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur der Zubereitung in einem EWR-Mitgliedstaat.