Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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Art. 41 und 42
Aufgehoben
Art. 43 Abs. 3 und 4
3 Der Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur gilt für eine Zubereitung:
a. in einer bestimmten Zusammensetzung;
b. mit einem bestimmten Handelsnamen oder einer bestimmten Bezeichnung der Zubereitung;
c. die einen Stoff, dessen Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll, enthält;
d. für bestimmte Verwendungszwecke.
4 Der Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung wird einer bestimmten Herstellerin gewährt; er ist persönlich und nicht übertragbar
Art. 44 Abs. 1
1 Das Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung muss enthalten:
a. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin;
b. folgende Angaben zu denjenigen Stoffen, deren Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheim gehalten werden soll:
1. die chemische Bezeichnung,
2. die CAS-Nr.,
3. die EG-Nr.;
c. den Ersatznamen des Stoffes;
d. die Begründung für das Gesuch;
e. den Handelsnamen oder die Bezeichnung der Zubereitung;
f. die vollständige Zusammensetzung;
g. die Einstufung der Zubereitung;
h. die Kennzeichnung der Zubereitung;
i. die Verwendungszwecke der Zubereitung;
j. den Aggregatszustand;
k. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt;
l. die voraussichtliche jährlich in den Verkehr gebrachte Menge bei umweltgefährlichen Zubereitungen nach den Kategorien von Artikel 65 Absatz 4;
m. die Angaben über ein Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur der Zubereitung in einem EWR-Mitgliedstaat.