Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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ordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).
3 Angaben zu Herstellung und Verwendung
Es sind folgende Angaben zu liefern:
a. die von der Anmelderin im Kalenderjahr der Anmeldung voraussichtlich insgesamt in Verkehr gebrachte Menge;
b. die Menge für ihre eigenen Verwendungen;
c. die Form oder der Aggregatszustand, in dem der Stoff abgegeben wird;
d. eine kurze Beschreibung der identifizierten Verwendung/en.
4 Einstufung und Kennzeichnung
Die Einstufung des Stoffes ist gemäss Artikel 8 und die Kennzeichnung gemäss Artikel 39 anzugeben.
5 Leitlinien für die sichere Verwendung
Es sind folgende Angaben zu liefern, die mit denen im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen müssen, falls dieses gemäss Artikel 52 erforderlich ist:
a. Erste-Hilfe-Massnahmen (Ziffer 4 des Sicherheitsdatenblatts);
b. Massnahmen zur Brandbekämpfung (Ziffer 5 des Sicherheitsdatenblatts);
c. Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Ziffer 6 des Sicherheitsdatenblatts);
d. Lagerung und Handhabung (Ziffer 7 des Sicherheitsdatenblatts);
e. Angaben zum Transport (Ziffer 14 des Sicherheitsdatenblatts);
f. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung (Ziffer 8 des Sicherheitsdatenblatts);
g. Stabilität und Reaktivität (Ziffer 10 des Sicherheitsdatenblatts);
h. Hinweise zur Entsorgung. Für die Industrie und die Allgemeinheit bestimmte Angaben zum Recycling und zur Entsorgung (Ziffer 13 des Sicherheitsdatenblatts).