Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Art. 54 Abs. 2

2 Die Abgabe des Sicherheitsdatenblattes muss erfolgen:

a. bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe a-c: spätestens bei der ersten und auf Wunsch bei weiteren Abgaben;

b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe d-f: auf Verlangen.

Gliederungstitel vor dem Art. 56a

4a. Kapitel: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der GHS- Verordnung

Art. 56a Grundsatz

Die Herstellerin, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 verpflichtet ist, Stoffe und Zubereitungen einzustufen, kann diese in Abweichung von den Artikeln 8 und 10-15 entsprechend der GHS-Verordnung und nach Massgabe der Artikel 56c einstufen.

Art. 56b Entsprechungen

1 Wo in der GHS-Verordnung vom Lieferanten, Hersteller, Importeur oder vom nachgeschalteten Anwender die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Herstellerin zu verstehen.

2 Wo in der GHS-Verordnung von Gemischen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung Zubereitungen zu verstehen.

Art. 56c Einstufung

1 Erfolgt die Einstufung nach Art. 56a, muss die Herstellerin:

a. Stoffe und Zubereitungen nach den Vorgaben von Titel II der GHS-Verordnung einstufen;

b. Stoffe nach Artikel 4 Absatz 6 der GHS-Verordnung einstufen, wenn gestützt auf Artikel 9 ein harmonisierter Eintrag für den Stoff vom EDI festgelegt wurde.

2 Stoffe und Zubereitungen, die bereits nach dieser Verordnung eingestuft wurden, können statt nach Absatz 2 Buchstabe a nach Anhang VII der GHS-Verordnung unter Verwendung der Umwandlungstabelle eingestuft werden. Nicht anwendbar ist Anhang VII der GHS-Verordnung für Zubereitungen, die mittels des Berechnungsverfahrens nach Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung eingestuft wurden.

3 Die Einstufung nach der GHS-Verordnung muss zusammen mit der Einstufung nach dieser Verordnung im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 53 Absatz 1bis eingefügt werden.