Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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setzgebung, namentlich der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199020 über Abfälle und der Verordnung vom 22. Juni 200521 über den Verkehr mit Abfällen, zu beachten.

14 Angaben zum Transport

1 Anzugeben sind besondere Vorsichtsmassnahmen, die die berufliche Verwenderin bezüglich des Transports oder Transportbehälters innerhalb und ausserhalb ihres Betriebsgeländes zu kennen und zu beachten hat.

2 Informationen gemäss der UN-Empfehlung und sonstigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter sind soweit relevant anzugeben.

15 Vorschriften

1 Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen Informationen, die nach dieser Verordnung in der Kennzeichnung erscheinen müssen.

2 Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden müssen, besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (z.B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Emissionsgrenzwerte), so müssen diese angegeben werden.

16 Sonstige Angaben

Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz von Bedeutung sein können, insbesondere:

a. Auflistung der relevanten R-Sätze; anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze, die nach den Ziffern 2 und 3 angegeben werden müssen;

b. Schulungshinweise;

c. von der Herstellerin empfohlene Einschränkungen der Anwendung;

d. weitere Informationen (schriftliche Quellen oder Kontaktstellen für technische Informationen);

e. Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verwendet wurden.

20 SR 814.600

21 SR 814.610