Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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2 Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind alle identifizierten Verwendungen, die für den Empfänger des Sicherheitsdatenblatts relevant sind, anzugeben; diese Angaben müssen mit den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts erwähnten Expositionsszenarien übereinstimmen.

2 Mögliche Gefahren

1 Die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung muss angegeben werden. Die Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind zu beschreiben.

2 Es sind auch jene Gefahren anzugeben (etwa Staubbelastung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen), die keine Einstufung bewirken, aber zu der Gefährdung beitragen, die insgesamt von dem Stoff oder der Zubereitung ausgeht.

3 Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die wichtigsten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.

4 Die in der Kennzeichnung vermerkten Angaben sind unter Ziffer 15 anzugeben.

3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

1 Anhand der Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt soll die berufliche Verwenderin die Gefährdung durch die Bestandteile der Zubereitung ohne Schwierigkeiten erkennen können.

2 Folgende Bestandteile einer gefährlichen Zubereitung müssen mit ihren Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:

a. gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Stoffe, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 199911 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) festgelegten Grenzwerte erreicht oder übersteigt, falls nicht in der offiziellen Einstufung (Art. 9) oder in Anhang II, III oder V der Richtlinie 1999/45/EG niedrigere Grenzwerte vorgegeben sind;

11 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/8/EG (ABl. L 19 vom 24.01.2006, S. 12). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.