Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Art. 56d Kennzeichnung und Verpackung

1 Werden Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 56a eingestuft, müssen sie gemäss Titel III und IV der Verordnung GHS-Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden.

2 Zusätzlich zu den Vorgaben gemäss Titel III der GHS-Verordnung müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:

a. bei nach Artikel 56a eingestuften Stoffen und Zubereitungen sind Name, Adresse und Telefonnummer gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben;

b. die Ausführung der Kennzeichnung muss in den Sprachen gemäss Artikel 47 Absätze 1 und 3 erfolgen.

3 Zusätzlich zu den Vorgaben gemäss Titel III der GHS-Verordnung können auf der Etikette Angaben zu weiteren Gefahrenkategorien gemacht werden, wenn diese den Vorgaben des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals9 entsprechen.

4 Stoffe und Zubereitungen, die nach den Artikeln 39-50 keiner Kennzeichnung bedürfen und die nach den Vorgaben der GHS-Verordnung kennzeichnungspflichtig sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

Art. 56e Folgepflichten

Für die Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen, müssen bei Stoffen oder Zubereitungen, die gestützt auf die Artikel 56a und 56d bereits nach der GHS-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, weiterhin die im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Einstufung nach den Artikeln 8 und 10-15 sowie die daraus nach Anhang 1 Ziffern 1-3 resultierende Kennzeichnung berücksichtigt werden.

Art. 59 Abs. 1

1 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren, wenn:

a. Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1-6 oder nach Artikel 26 Absatz 2 ändern;

b. die massgebende Stoffmenge nach Artikel 16a voraussichtlich eine der Mengenschwellen nach Artikel 60 Absatz 1 erreicht hat; in diesem Fall gibt die Anmelderin an, welche Prüfungen sie vorzunehmen gedenkt, um die zusätzlichen Angaben nach Artikel 60 Absatz 1 beizubringen;

9 In der Fassung der United Nations, New York & Geneva, 2007 (2nd revised edition). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghsghs_welcome_e.html abgerufen werden.