Vorlage CHemV

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 51

2a. Abschnitt: Stoffsicherheitsbericht und Massnahmen zur Risikoreduktion

Art. 50a Stoffsicherheitsbericht

1 Die Herstellerin muss einen Stoffsicherheitsbericht erstellen für:

a. anmeldepflichtige neue Stoffe, deren massgebende Stoffmenge nach Artikel 16a pro Jahr 10 Tonnen oder mehr beträgt;

b. alte Stoffe:

1. bei einer in Verkehr gebrachten oder an einen bestimmten europäischen Importeur im EWR ausgeführte Menge pro Jahr von 10 Tonnen oder mehr; oder

2. bei einer Einfuhr aus dem EWR, wenn im EWR ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden muss.

2 Der Stoffsicherheitsbericht enthält die Stoffsicherheitsbeurteilung gemäss den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die Stoffsicherheitsbeurteilung umfasst folgende Schritte:

a. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen;

b. Ermittlung schädlicher Wirkungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften;

c. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt;

d. Ermittlung der PBT- und vPvB-Eigenschaften;

e. falls der Stoff gefährliche Eigenschaften oder PBT- oder vPvB-Eigenschaften aufweist:

1. eine Beurteilung der Exposition, bei der alle identifizierten Verwendungen zu behandeln sind,

2. eine Beschreibung der Risiken, bei der alle identifizierten Verwendungen zu behandeln sind.

3 Absatz 1 Buchstabe a ist nicht anwendbar für neue Stoffe, die in Form von Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration des Stoffes unter folgenden Werten liegt:

a. den Konzentrationsgrenzen nach Anhang II Teil B oder Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/EG;

b. den Konzentrationsgrenzen nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG;

c. den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten anwendbaren Konzentrationen; oder

d. 0.1 Gewichtsprozent bei PBT- oder vPvB-Stoffen.

4 Die Herstellerin hält den Stoffsicherheitsbericht zur Verfügung und auf dem neusten Stand.