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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

denjenigen zu entwickeln, für die er zunächst registriert oder zugelassen wurde, oder Tätigkeiten, die diese ersetzen.

Art. 53 Befreiung von Besichtigungen vor Ort

1Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäss Artikel 48 Absatz 3 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschliesslich als Händler tätig sind und die keine Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände aufbewahren.

2Diese Futtermittelunternehmen legen dem Bundesamt eine Erklärung in der verlangten Form vor, mit der sie bestätigen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.

Art. 54 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe

1Das Bundesamt trägt die Betriebe, die es nach Artikel 47 registriert oder nach Artikel 48 zugelassen hat, in ein nationales Verzeichnis ein.

2Es hält die Eintragungen in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 50, 51 und 52 auf dem neuesten Stand.

3Es veröffentlicht das nach Absatz 1 erstellte Verzeichnis der Betriebe.

2. Abschnitt Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

Art. 55 Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien

1Das Bundesamt fördert die Ausarbeitung, die Verbreitung und die Anwendung von nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäss Artikel 56.

2Die Anwendung der nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ist freiwillig.

Art. 56 Nationale Leitlinien

1Die nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis werden von den Vertretern des Futtermittelsektors wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a. im Benehmen mit Vertretern von interessierten Anwendergruppen;

b. unter Berücksichtigung der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentarius.

2Das Bundesamt prüft die nationalen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie:

a. gemäss Absatz 1 ausgearbeitet wurden;

b. in den betreffenden Sektoren durchführbar sind; und