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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

3Die Bezeichnung eines im Katalog aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses kann nur verwendet werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des Katalogs erfüllt werden.

4Wer ein nicht im Katalog aufgeführtes Ausgangsprodukt zum ersten Mal auf den Markt bringt, meldet den geeigneten Vertretern des schweizerischen Futtermittelsektors unverzüglich seine Verwendung. Die Vertreter des schweizerischen Futtermittelsektors veröffentlichen ein Register dieser Meldungen im Internet und aktualisieren es regelmässig, indem sie das Register der EU berücksichtigen.

Art. 20 Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis

1Das Bundesamt veröffentlicht für Heimtierfuttermittel und für Nutztierfuttermittel je ein Verzeichnis der Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis (Kodizes).

2Die Kodizes enthalten insbesondere Bestimmungen über die Aufmachung der Kennzeichnungsangaben nach Artikel 15, die freiwillige Kennzeichnung nach Artikel 17 und die Verwendung von Angaben nach Artikel 14.

3Auf die Verwendung eines Kodexes darf in der Kennzeichnung nur hingewiesen werden, wenn alle einschlägigen Bedingungen dieses Kodexes erfüllt sind.

Art. 21 Änderung des Katalogs und der Kodizes

1Entwürfe zur Änderung des Katalogs und der Kodizes werden von allen geeigneten Vertretern des Futtermittelsektors ausgearbeitet, und zwar:

a. im Benehmen mit anderen Interessengruppen wie z. B. Futtermittelverwendern;

b. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden;

c. unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen, der Stellungnahmen der EU und der Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse.

2Die Vorschläge zur Änderung des Katalogs und der Kodizes müssen vom Bundesamt genehmigt werden. Dieses berücksichtigt bei der Genehmigung die Anpassungen der EU.

3. Kapitel Zusatzstoffe und Vormischungen für die Tierernährung

1. Abschnitt Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 22 Grundsatz der Zulassung

1Niemand darf einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen, sofern nicht eine entsprechende Zulassung erteilt wurde.

2Nur zugelassene Zusatzstoffe dürfen verwendet werden..