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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

6. Kapitel Gentechnisch veränderte Futtermittel

Art. 59 Allgemeine Anforderungen

1Futtermittel gemäss Artikel 5 Absatz 2 müssen den Anforderungen nach Artikel 7 genügen und dürfen:

a. keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben;

b. die Anwender nicht irreführen;

c. den Verbraucher nicht dadurch schädigen oder irreführen, dass die spezifischen Merkmale der tierischen Erzeugnisse beeinträchtigt werden;

d. sich von den Futtermitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch und Tier mit sich brächte.

2Niemand darf ein in Artikel 5 Absatz 2 genanntes Erzeugnis in Verkehr bringen, verwenden oder verarbeiten, das nicht über eine gemäss der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200815 erteilte Bewilligung verfügt.

3Das Bundesamt bewilligt kein in Artikel 5 Absatz 2 genanntes Erzeugnis, wenn der Antragsteller nicht in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen hat, dass es die in Artikel 7 und in der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200816 genannten Anforderungen erfüllt.

4Es berücksichtigt bei der Zulassung von bereits im Ausland zugelassenen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, die Ergebnisse der Bewertungen der EU.

Art. 60 Warenflusstrennung

1Wer Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, einführt, produziert oder in Verkehr bringt, hat Vorgaben festzulegen und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischungen mit nicht gentechnisch veränderten Organismen zu treffen.

2Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, welches namentlich gewährleistet:

a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;

b. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;

c. die Durchführung von Massnahmen;

d. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit;

15 SR 814.911

16 SR 814.911