Vorlage
Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Futtermittel-Verordnung FMV 916.307
Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen;
36. Trägerstoff: bezeichnet einen Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern;
37. Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, ein Futtermittel, ein Nutztier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;
38. Endverwender: Person, die ein Futtermittel zum Zweck der Verfütterung an Tiere kauft ohne Absicht, das Futtermittel erneut in Verkehr zu bringen.
2. Kapitel Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
Art. 7 Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung
1Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es:
a. sicher ist;
b. keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat;
c. die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigt;
d. die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr macht.
2Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmen, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel:
a. unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind;
b. in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden.
3Futtermittel müssen die vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlassenen technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften erfüllen.
4Gehört ein Futtermittel, bei dem festgestellt worden ist, dass es die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, zu einer Partie, einem Los oder einer Lieferung von Futtermitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon