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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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916.307 Landwirtschaft

a. Kokzidiostatika und Histomonostatika;

b. Wachstumsförderer.

3Das Bundesamt erteilt die Zulassung, wenn sich anlässlich einer vorgängigen Besichtigung vor Ort erwiesen hat, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

4Die vom Bundesamt zugelassenen Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in der Form, wie sie in Anhang V Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 200513 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene vorgesehen ist, in ein Verzeichnis eingetragen.

Art. 49 Anerkennung ausländischer Registrierungen und Zulassungen

Registrierungen und Zulassungen von Betrieben in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über Futtermittel geschlossen hat, sind schweizerischen Registrierungen und Zulassungen gleichgestellt.

Art. 50 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung

Das Bundesamt setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn der Betrieb die erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb die Vorschriften wieder erfüllt. Werden sie nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, so gilt Artikel 51.

Art. 51 Entzug der Registrierung oder Zulassung

Das Bundesamt entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn:

a. der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt;

b. der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat;

c. es ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt hat stilllegen müssen und das Futtermittelunternehmen noch immer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten.

Art. 52 Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs

Das Bundesamt ändert auf Antrag die Registrierung oder Zulassung eines Betriebs, sofern der Betrieb seine Fähigkeit nachgewiesen hat, Tätigkeiten zusätzlich zu

13 ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109