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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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916.307 Landwirtschaft

Art. 71 Zusammenarbeit der Behörden

1Die Zollorgane können vom Bundesamt für die Kontrolltätigkeit beigezogen werden.

2Beim Vollzug von Vorschriften über Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das Verfahren unter Beizug des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Das Bundesamt entscheidet mit Zustimmung des BAFU und des BAG.

3Beim Vollzug von Vorschriften über andere als in Absatz 2 aufgeführte Futtermittel richtet sich die Mitwirkung des BAFU nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199722.

Art. 72 Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts

Auf dem Gebiet der Zusatzstoffe ist das Schweizerische Heilmittelinstitut als beratendes Organ anzuhören:

a. in grundsätzlichen Fragen bezüglich Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Bewilligung, sofern das Bundesamt entscheiden muss;

b. in Fragen der Abgrenzung solcher Zusatzstoffe von Tierarzneimitteln.

Art. 73 Zusammenarbeit mit Kontrollstellen

1Das Bundesamt kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen an Kontrollstellen delegieren, die gemäss der europäischen Norm ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“23 oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind.

2Es sorgt dafür, dass diese Stellen:

a. über qualifiziertes und erfahrenes Personal, Infrastrukturen und Arbeitsverfahren verfügen, die eine unparteiische und einwandfreie Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;

b. die Kontrollresultate auf angemessene Weise übermitteln.

3Es kann in Weisungen Pflichten und Anforderungen für die Stellen und die Kontrollen festlegen.

4Es veranlasst Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, so kann die Übertragung rückgängig gemacht werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.

22 SR 172.010

23 Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, E-Mail: [email protected].