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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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916.307 Landwirtschaft
schaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen; oder
c. hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Katalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und den Kodizes der guten Kennzeichnungspraxis gemäss den Artikeln 19 und 20.
2Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Mischfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen gemäss Artikel 18 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden, ist ein Begleitpapier beizufügen, das alle verbindlichen Kennzeichnungsangaben gemäss der vorliegenden Verordnung enthält.
3Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik zum Verkauf angeboten, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben, mit Ausnahme der Haltbarkeitsangaben und der in Artikel 16 Buchstaben b, d und e genannten Angaben, auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt, erscheinen oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden. Die Angaben über die Haltbarkeit und die in Artikel 16 Buchstaben b, d und e genannten Angaben werden spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt.
4Nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf das Futtermittel als Ganzes angegeben werden. Sie ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels.
Art. 13 Verantwortlichkeit
1Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben.
2Die Futtermittelunternehmen, sorgen dafür, dass die über jegliches Medium gelieferten Informationen den Kennzeichnungsanforderungen genügen.
3Die Futtermittelunternehmen, die für den Einzelhandel oder für Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Futtermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundiger Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht.
4Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass die Kennzeichnungsangaben nach Artikel 16 entlang der gesamten Lebensmittelkette übermittelt werden, damit der Endverwender der Futtermittel die Informationen gemäss der vorliegenden Verordnung erhält.
Art. 14 Angaben
Das Departement regelt die für die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln zulässigen Angaben.
Art. 15 Aufmachung der Kennzeichnungsangaben
1Die Kennzeichnungsangaben nach Artikel 16 sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf