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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

dem beigefügten Papier gemäss Artikel 12 Absatz 2 oder auf einem daran angebrachten Etikett in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in mindestens einer der Amtssprachen anzubringen.

2Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -grösse anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, ausser wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt.

Art. 16 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

1Ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder ein Mischfuttermittel darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden:

a. die Futtermittelart: "Futtermittel-Ausgangserzeugnis", "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel". Gegebenfalls können auch die folgenden Bezeichnungen verwendet werden:

1. anstatt "Alleinfuttermittel" die Bezeichnung "Milchaustausch-Alleinfuttermittel",

2. anstatt "Ergänzungsfuttermittel" die Bezeichnungen "Mineralfuttermittel" oder "Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel",

3. anstatt "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" die Bezeichnung "Mischfuttermittel" bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden;

b. Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmens;

c. falls für seine Tätigkeit erforderlich, die Zulassungsnummer des für die Kennzeichnung verantwortlichen Betriebs nach Artikel 48 dieser Verordnung;

d. die Kennnummer der Partie oder des Loses;

e. bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;

f. die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu die Überschrift "Zusatzstoffe";

g. der Wassergehalt gemäss den vom Departement festgelegten Anforderungen.

2Das Departement legt zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für die verschiedenen Futtermittelarten sowie die Kontrolltoleranzen fest.

Art. 17 Ausnahmen und freiwillige Kennzeichnung

1Das Departement legt die möglichen Kennzeichnungserleichterungen fest.

2Es regelt die Angaben, die bei einer zusätzlichen freiwilligen Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln gemacht werden können.