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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307
b. die physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften des Futtermittelzusatzstoffs;
c. die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Studie über die Auswirkungen des Futtermittelzusatzstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt;
d. die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Studie über die Auswirkungen des Futtermittelzusatzstoffs auf die Eigenschaften tierischer Erzeugnisse und ihre ernährungsphysiologischen Merkmale;
e. Methoden für den Nachweis und die Identifizierung des Futtermittelzusatzstoffs und gegebenenfalls Beobachtungsanforderungen und eine Zusammenfassung der Beobachtungsergebnisse.
4Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zurück oder hat er ihn zurückgezogen, so wahrt das Bundesamt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschliesslich vertraulicher Informationen über Forschung und Entwicklung.
Art. 36 Unterlagenschutz
1Die wissenschaftlichen Daten und andere Informationen, die in dem gemäss Artikel 29 erforderlichen Antragsdossier enthalten sind, dürfen während des Bewilligungszeitraums nicht zugunsten eines anderen Antragstellers verwendet werden, es sei denn, dieser andere Antragsteller hat mit dem früheren Antragsteller vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können.
2Der Antragsteller und der frühere Antragsteller ergreifen alle notwendigen Massnahmen, um sich über die gemeinsame Nutzung der Angaben zu einigen, damit toxikologische Versuche an Wirbeltieren nicht wiederholt werden. Wird jedoch keine Einigung über die gemeinsame Nutzung der Angaben erzielt, kann das Bundesamt die Verwendung der Informationen beschliessen, um eine Wiederholung der toxikologischen Versuche an Wirbeltieren zu vermeiden, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der betroffenen Seiten zu wahren ist.
3Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums darf das Bundesamt die Ergebnisse der aufgrund der wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen in den Antragsunterlagen durchgeführten Bewertung zugunsten eines anderen Antragstellers verwenden.
4. Kapitel Unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
Art. 37 Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
1Das Departement erlässt eine Liste der in Futtermitteln unerwünschten Stoffe. Es legt die zulässigen Grenzwerte für diese Stoffe in Futtermitteln bzw. die Aktionsgrenzwerte fest, ab welchen spezifische Massnahmen ausgelöst werden.
2Futtermittel, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen die in Absatz 1 definierten Grenzwerte überschreitet, dürfen nicht in der Tierernährung verwendet oder zu diesem Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden.