Vorlage

Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

2Das Bundesamt kann die Bewilligung eines Futtermittelzusatzstoffes verweigern, entziehen oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind.

Art. 25 Zulassungsvoraussetzungen

1Ein Futtermittelzusatzstoff wird nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller gemäss den in Artikel 28 vorgesehenen Durchführungsvorschriften angemessen und ausreichend nachgewiesen hat, dass der Stoff bei Verwendung entsprechend den Bestimmungen, die in der Zulassung festzulegen sind, den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und dass er mindestens eines der in Absatz 3 aufgeführten Merkmale aufweist.

2Der Futtermittelzusatzstoff darf:

a. sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirken;

b. nicht in einer Weise dargeboten werden, die den Anwender irreführen kann;

c. keinen Nachteil für den Verbraucher durch die Beeinträchtigung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringen und darf ihn bezüglich der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse nicht irreführen.

3Der Futtermittelzusatzstoff muss:

a. die Beschaffenheit des Futtermittels positiv beeinflussen;

b. die Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse positiv beeinflussen;

c. die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen;

d. den Ernährungsbedarf der Tiere decken;

e. die ökologischen Folgen der Tierproduktion positiv beeinflussen;

f. die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, positiv beeinflussen; oder

g. eine kokzidiostatische oder histomonostatische Wirkung haben.

Art. 26 Kategorien von Futtermittelzusatzstoffen

1Die Futtermittelzusatzstoffe werden je nach Funktionsweise und Eigenschaften einer oder mehreren der folgenden Kategorien zugeordnet:

a. technologische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der Futtermitteln aus technologischen Gründen zugesetzt wird;

b. sensorische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der einem Futtermittel zugesetzt die organoleptischen Eigenschaften dieses Futtermittels bzw. die optischen Eigenschaften des aus den Tieren gewonnenen Lebensmittels verbessert oder verändert;

c. ernährungsphysiologische Zusatzstoffe;