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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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916.307 Landwirtschaft

Art. 30 Selbstkontrolle

1Ist ein Zusatzstoff bewilligt, so muss jede Person oder jede andere interessierte Partei, die diesen Stoff oder ein Futtermittel, dem dieser Stoff zugesetzt wurde, verwendet oder in Verkehr bringt, für die Einhaltung aller Bedingungen oder Einschränkungen, die in Bezug auf das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Handhabung des Zusatzstoffes oder der ihn enthaltenden Futtermittel festgelegt wurden, Sorge tragen.

2Wurde dem Bewilligungsinhaber eine Beobachtung vorgeschrieben, stellt er sicher, dass diese durchgeführt wird, und legt dem Bundesamt entsprechend der Bewilligung Berichte vor. Der Bewilligungsinhaber teilt dem Bundesamt unverzüglich alle neuen Informationen mit, die die Bewertung der Sicherheit des Futtermittelzusatzstoffes bei der Verwendung beeinflussen könnten, insbesondere im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen auf besonders empfindliche Verbrauchergruppen. Er informiert das Bundesamt unverzüglich über alle Verbote oder Einschränkungen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes auferlegt wurden, in dem der Futtermittelzusatzstoff in Verkehr gebracht wurde.

Art. 31 Änderung, Aussetzung und Entzug von Bewilligungen

1Wird die Bewilligung eines Zusatzstoffes in der EU widerrufen, entzieht das Bundesamt die Bewilligung oder schlägt dem Departement die Streichung des Zusatzstoffes von der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe vor, sofern nicht der Bewilligungsinhaber oder jede beliebige Verwender, wenn es sich um einen auf der Liste zugelassenen Zusatzstoff handelt, den Nachweis erbringt, dass die Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

2Schlägt der Bewilligungsinhaber eine Änderung der Bewilligungsbedingungen vor, indem er beim Bundesamt einen Antrag stellt, der die entsprechenden Informationen enthält, die den Antrag auf Änderung unterstützen, so berücksichtigt das Bundesamt die neuen Elemente und ändert aufgrund seiner Prüfung die bestehende Bewilligung ab.

3Bei Zusatzstoffen der Kategorien nach Artikel 26 Buchstaben a–c ändert das Departement die Liste aufgrund der neuen Informationen ab.

Art. 32 Verlängerung von Bewilligungen

1Bei einem nach Artikel 23 Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoff berücksichtigt das Bundesamt die neuen Bewertungen, die in der EU zur Verlängerung der Bewilligungen geführt haben, und reicht dem Departement die Vorschläge zur Aktualisierung der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe ein.

2Der Bewilligungsinhaber kann im Falle eines Zusatzstoffes nach Artikel 23 Absatz 2 beim Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung stellen. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der geltenden Bewilligung an das Bundesamt zu richten.

3Bei der Antragstellung sendet der Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen an das Bundesamt: