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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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916.307 Landwirtschaft
d. gegebenenfalls die Zulassungsnummer des Betriebs, der den Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung herstellt;
e. eine Gebrauchsanleitung sowie Sicherheitshinweise für die Verwendung und gegebenenfalls die spezifischen Anforderungen gemäss der Bewilligung, einschliesslich der Tierarten und -kategorien, für die der Zusatzstoff oder die Vormischung von Zusatzstoffen bestimmt ist;
f. die Kennnummer;
g. die Bezugsnummer der Partie und das Herstellungsdatum.
2Bei Vormischungen gelten die Buchstaben b, d, e und g nicht für die zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe.
3Im Fall von Aromastoffen kann die Liste der Zusatzstoffe durch den Ausdruck "Mischung aus Aromastoffen" ersetzt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe, die einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln und Trinkwasser unterliegen
4Im Fall von Vormischungen muss auf dem Etikett das Wort "Vormischung" erscheinen. Der Trägerstoff muss im Fall von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gemäss Artikel 16 angegeben werden; wird Wasser als Trägerstoff verwendet, muss der Wassergehalt der Vormischung angegeben werden. Nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf die Vormischung als Ganzes angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer des am schnellsten abgelaufenen Bestandteils.
5Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden, die so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
6Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die Kennzeichnung von Vormischungen und bestimmten Zusatzstoffen.
3. Abschnitt Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse
Art. 35 Vertraulichkeit
1Der Antragsteller kann angeben, welche der Informationen aufgrund der Tatsache vertraulich behandelt werden sollen, dass ihre Bekanntgabe seiner Wettbewerbsposition erheblich schaden könnte. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung anzugeben.
2Das Bundesamt legt nach Rücksprache mit dem Antragsteller fest, welche Informationen – mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten – vertraulich behandelt werden, und informiert den Antragsteller über seine Entscheidung.
3Folgende Informationen werden nicht vertraulich behandelt:
a. die Bezeichnung und Zusammensetzung des Futtermittelzusatzstoffs sowie gegebenenfalls Angaben über den Produktionsstamm;