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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

Klammern unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels aufzuführen.

Alternativ kann dieser Passus in eine Fussnote zum Verzeichnis der Futtermittel aufgenommen werden. Er ist in einer Schriftgrösse zu drucken, die mindestens so gross ist wie die Schriftgrösse im Verzeichnis der Futtermittel.

b. Bei den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Futtermitteln ist der Zusatz „aus gentechnisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt“ in Klammern unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels aufzuführen.

Alternativ kann dieser Passus in eine Fussnote zum Verzeichnis der Futtermittel aufgenommen werden. Er ist in einer Schriftgrösse zu drucken, die mindestens so gross ist wie die Schriftgrösse im Verzeichnis der Futtermittel.

c. Wie in der Bewilligung festgelegt, ist jedes Merkmal der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Futtermittel, das sich von den Merkmalen der entsprechenden herkömmlichen Erzeugnisse unterscheidet, anzugeben, so z. B.:

1. Zusammensetzung;

2. nutritive Eigenschaften;

3. vorgesehener Verwendungszweck;

4. Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Tierarten oder - kategorien.

d. Wie in der Bewilligung festgelegt, ist jedes Merkmal oder jede Eigenschaft, wodurch das Futtermittel zu ethischen oder religiösen Bedenken Anlass geben könnte, anzugeben.

4Neben den in Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen und gemäss der Bewilligung sind auf der Etikettierung oder in den Begleitpapieren von Futtermitteln, die unter dieses Kapitel fallen und zu denen es kein entsprechendes herkömmliches Erzeugnis gibt, die entsprechenden Informationen über Art und Merkmale des betreffenden Futtermittels anzubringen.

5Diese Kennzeichnungsanforderungen gelten nicht für Futtermittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist, vorausgesetzt, dieser Anteil ist unbeabsichtigt oder technisch nicht zu vermeiden.

Art. 63 Unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Verunreinigungen

Damit festgestellt werden kann, dass das Vorhandensein von GVO-Spuren unbeabsichtigt oder technisch nicht zu vermeiden ist, müssen die Futtermittelunternehmen dem Bundesamt nachweisen können, dass sie alle geeigneten Massnahmen getroffen haben, um das Vorhandenseins derartiger Materialien zu vermeiden.