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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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916.307 Landwirtschaft
Art. 64 Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte
1Ausgangsprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte (GVO-Futtermittelliste I) aufgeführt sind.
2Das Bundesamt nimmt gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte in die GVO-Futtermittelliste I auf, wenn sie:
a. die Anforderungen nach Artikel 59 Absatz 1 erfüllen;
b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200817 erfüllen, falls Ausgangsprodukte aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.
3Die Zulassung ist auf 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um 10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind. Die Zulassung wird hinfällig, wenn vor Ablauf der Geltungsdauer kein Verlängerungsantrag eingereicht worden ist.
4Das Bundesamt kann bereits im Ausland bewilligte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen.
5Das Bundesamt kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jederzeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Nebenwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder nachgewiesen sind.
Art. 65 Liste der gentechnisch veränderten Zusatzstoffe
1Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 5 Absatz 2 sind zugelassen, wenn sie in der Liste der gentechnisch veränderten Zusatzstoffe (GVO-Futtermittelliste II) aufgeführt sind.
2Das Bundesamt nimmt gentechnisch veränderte Zusatzstoffe in die GVO-Futtermittelliste II auf, wenn sie:
a. die Anforderungen nach den Artikeln 25 und 59 Absatz 1 erfüllen;
b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200818 erfüllen, falls sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.
3Die Zulassung ist auf 10 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um 10 Jahre verlängert, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt sind. Die Zulassung wird hinfällig, wenn vor Ablauf der Geltungsdauer kein Verlängerungsantrag eingereicht worden ist.