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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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916.307 Landwirtschaft
Art. 38 Verdünnungsverbot und Entgiftung
Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen die vom Departement festgesetzten Höchstgehalte überschreitet:
a. dürfen nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Futtermittel oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen gemischt werden;
b. dürfen nach der Entgiftung mittels eines vom Bundesamt validierten Verfahrens durch einen zugelassenen Produzenten in Verkehr gebracht werden..
Art. 39 Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln
Ergänzungsfuttermittel dürfen, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils keine höheren Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.
Art. 40 Korrektur des Grenzwertes
1Das Bundesamt kann den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festlegen oder das Vorhandensein eines unerwünschten Stoffes in zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen untersagen, wenn aus neuen Informationen oder aus einer Neubewertung der bisherigen Informationen hervorgeht, dass ein vom Departement festgesetzter Höchstgehalt oder ein nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt.
2Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt Massnahmen nach Absatz 1 ergreifen.
5. Kapitel Vorschriften für die Futtermittelhygiene und für die Registrierung und Zulassung von Futtermittelbetrieben
1. Abschnitt Pflichten
Art. 41 Allgemeine Pflichten
Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gemäss den geltenden Vorschriften und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllt sind.
Art. 42 Besondere Pflichten
1Futtermittelunternehmen und Landwirte beziehen und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die registriert oder zugelassen sind.
2Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch