Vorlage

Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

916.307 Landwirtschaft

d. zootechnische Zusatzstoffe: jeder Zusatzstoff, der die Leistung von gesunden Tieren oder die Auswirkungen auf die Umwelt positiv beeinflussen soll;

e. Kokzidiostatika und Histomonostatika.

2Innerhalb der in Absatz 1 genannten Kategorien werden die Futtermittelzusatzstoffe ausserdem einer oder mehreren Funktionsgruppen entsprechend der vom Departement erstellten Nomenklatur zugeordnet.

3Soweit aufgrund des Fortschritts der technischen Erkenntnisse oder der wissenschaftlichen Entwicklungen erforderlich, legt das Departement weitere Kategorien und Funktionsgruppen für Futtermittelzusatzstoffe fest.

Art. 27 Zulassungsantrag

1Ein Antrag auf Zulassung ist an das Bundesamt zu richten.

2Eine Zulassung beantragen und eine Bewilligung innehaben kann nur, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat oder in einem Staat wohnhaft ist, mit dem die Schweiz in einem Abkommen festgelegt hat, dass diese Anforderung keine Anwendung finden..

3Genügt der Antrag den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben binnen dieser Frist nicht geliefert, wird auf den Antrag nicht eingetreten.

Art. 28 Prüfung des Antrags

1Das Bundesamt prüft den Antrag darauf, ob die Voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllt sind,

2Ist ein Zusatzstoff bereits in einem anderen Land mit als gleichwertig anerkannten Vorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach Artikel 27 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.

3Das Bundesamt schlägt dem Departement die in der EU zugelassenen Zusatzstoffe der Gruppen nach Artikel 26 Buchstaben a–c vor, wenn es über Prüfungsergebnisse der EU verfügt, die darauf schliessen lassen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 29 Unterlagen für den Zulassungsantrag

1Bei der Antragstellung übermittelt der Antragsteller dem Bundesamt folgende Angaben und Unterlagen:

a. seinen Namen und seine Anschrift;

b. Angaben zur Identität des Futtermittelzusatzstoffes, einen Vorschlag für seine Zuordnung zu einer Kategorie und Funktionsgruppe gemäss Artikel 26 sowie seine Spezifikation, gegebenenfalls einschliesslich Reinheitskriterien;