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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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916.307 Landwirtschaft

c. als Leitlinien die ordnungsgemässe Anwendung der Artikel 41, 42 und 44 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel gewährleisten.

3Das Bundesamt kann auf Gesuch hin die Anwendung gemeinschaftlicher Leitlinien genehmigen, die von den Behörden der EU bewilligt wurden.

3. Abschnitt Einfuhr von Futtermitteln

Art. 57 Einfuhr von Futtermitteln

1Futtermittelunternehmen, die Futtermittel aus Ländern ausserhalb der EU einführen, stellen sicher, dass die Einfuhren nur unter folgenden Bedingungen stattfinden:

a. Das versendende Land ist in der Liste der Länder aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren vom Bundesamt zugelassen sind. Das Bundesamt stellt den interessierten Kreisen diese Liste zur Verfügung.

b. Der versendende Betrieb ist in einer vom ausführenden Land nach den Anforderungen dieser Verordnung erstellten und ständig aktualisierten Liste aufgeführt.

c. Das Futtermittel wurde vom versendenden Betrieb oder von einem anderen Betrieb, der in der in Buchstabe b genannten Liste aufgeführt ist, oder in einem Mitgliedland der EU hergestellt.

d. Die Futtermittel entsprechen:

1. den Bestimmungen dieser Verordnung,

2. den vom Bundesamt als damit zumindest gleichwertig anerkannten Anforderungen, oder

3. den Bestimmungen des zwischen der Schweiz und dem ausführenden Land abgeschlossenen Abkommens, sofern ein solches besteht.

2Zur Erstellung der Liste der ausführenden Länder und der versendenden Betriebe, die für die Einfuhr von Futtermitteln zugelassen sind, berücksichtigt das Bundesamt die von der EU veröffentlichten Verzeichnisse der versendenden Länder und Betriebe.

3Das Bundesamt kann besondere Bestimmungen für die Kontrolle von eingeführten Futtermitteln erlassen.

Art. 58 Schnellwarnsystem

Stellen Futtermittel, selbst wenn sie für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt dar, so kann das Bundesamt diese Informationen an die Behörden der Mitgliedländer der EU melden, wenn ein Abkommen den gegenseitigen Austausch dieser Informationen vorsieht.