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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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916.307 Landwirtschaft

auszugehen, dass sämtliche Futtermittel in dieser Partie, diesem Posten oder dieser Lieferung die Anforderungen nicht erfüllen. Diese Annahme kann vom Futtermittelunternehmen durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Rest der Partie, des Postens oder der Lieferung den Anforderungen entspricht.

5Wenn ein Futtermittel die Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllt, ordnet das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) geeignete Abhilfemassnahmen an. Es kann insbesondere:

a. das Inverkehrbringen des betreffenden Futtermittels einschränken;

b. seine Rücknahme vom Markt verlangen;

c. seine Vernichtung anordnen, wenn die Sicherheit es erfordert.

6Entspricht ein Futtermittel den für es geltenden spezifischen Bestimmungen, so hindert dies das Bundesamt nicht daran, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 148 LwG erfüllt sind, geeignete Massnahmen zu treffen, um Beschränkungen für das Inverkehrbringen dieses Futtermittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn, obwohl es den genannten Bestimmungen entspricht, der begründete Verdacht besteht, dass es nicht sicher ist.

7Futtermittel, die aus GVO bestehen, solche enthalten oder aus GVO hergestellt wurden, unterstehen der Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des

6. Kapitels.

Art. 8 Verantwortlichkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen

1Die für die Futtermittelkennzeichnung verantwortliche Person stellt dem Bundesamt alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das diese Person in Verkehr bringt, sodass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben überprüft werden kann, einschliesslich der exakten Gewichtsprozentsätze der in Mischfuttermitteln verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse.

2Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und vorbehaltlich der Bestimmungen über das geistige Eigentum kann das Bundesamt dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihm gemäss Absatz 1 vorhanden sind, nachdem es nach Abwägung der entsprechenden legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls übermittelt das Bundesamt diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsklausel durch den Käufer.

Art. 9 Beschränkung und Verbot

1Futtermittel dürfen keine Materialien enthalten oder aus Materialien bestehen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist. Dieses Verbot gilt auch für Futtermittel, die auf dem Betrieb produziert und verwendet werden.

2Das Departement erlässt die Liste der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung als Futtermittel verboten ist oder Beschränkungen unterliegt.