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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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916.307 Landwirtschaft
d. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;
e. Festlegung von Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;
f. Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a–e genannten Massnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmässig angewandt;
g. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Grösse des Futtermittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a–f genannten Massnahmen angewendet werden.
3Wenn Veränderungen in einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, führen die Futtermittelunternehmen die erforderlichen Umstellungen durch.
4Die Futtermittelunternehmen können anstelle der Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis anwenden, die nach Artikel 55 ausgearbeitet wurden.
5Das Bundesamt kann, insbesondere für Kleinbetriebe, Massnahmen zur Erleichterung der Anwendung dieses Artikels erlassen.
Art. 45 Unterlagen betreffend das HACCP-System
1Futtermittelunternehmen:
a. erbringen dem Bundesamt in der erforderlichen Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 44 erfüllen;
b. stellen sicher, dass alle Unterlagen, in denen die gemäss Artikel 44 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.
2Das Bundesamt berücksichtigt die Art und Grösse des Futtermittelunternehmens bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Form des Nachweises.
3Es kann Leitlinien für die Erarbeitung der HACCP-Unterlagen erlassen.
1a. Abschnitt Registrierung und Zulassung
Art. 46 Obligatorische Registrierung und Zulassung
1Für die Ausübung ihrer Tätigkeit müssen alle Futtermittelunternehmen:
a. nach Artikel 47 registriert sein; oder
b. nach Artikel 48 zugelassen sein, sofern eine Zulassung erforderlich ist.