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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

4Das Bundesamt ergänzt die Listen der Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 23 in den entsprechenden Gruppen mit Zusatzstoffen, die als GVO bewilligt sind. In der Eintragung muss die Bewilligung als GVO vermerkt sein.

Art. 66 Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen

1Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen enthalten oder aus solchen Ausgangsprodukten hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. der Anteil der Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen höchstens 0,5 Massenprozent beträgt;

b. der Produzent belegen kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und

c. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 200319 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen, das Vorhandensein von Spuren der gentechnisch veränderten Organismen in der EU toleriert wird oder die Organismen nach Artikel 23 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200520 (LGV) toleriert werden.

2Weist eine Partie eines eingeführten Ausgangsprodukts unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen auf, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, so kann das Bundesamt das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die solche Spuren enthalten, auf Gesuch hin in Ausnahmefällen zulassen, wenn:

a. der Anteil der Verunreinigung höchstens 0,5 Prozent beträgt;

b. diese Organismen in Kanada oder den USA legal als Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen;

c. geeignete Nachweismethoden und Referenzmaterialien verfügbar sind;

d. der Gesuchsteller mithilfe geeigneter Massnahmen eine Verunreinigung von Lebensmitteln ausschliessen kann; und

e. der Gesuchsteller die nötigen Angaben liefert, damit überprüft werden kann, ob die Bedingungen nach den Buchstaben a–d erfüllt sind.

3Das Bundesamt legt die erlaubten Toleranzen für Spuren gentechnisch veränderter Organismen fest, deren Zulassung aufgehoben wurde.

19 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008, ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 64.

20 SR 817.02