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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

Art. 74 Umsatzstatistik

Auf Ersuchen des Bundesamtes sind alle Futtermittelunternehmen, welche Futtermittel produzieren, in Verkehr bringen oder einführen, dazu verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachten Mengen zu machen.

8. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 75 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Mai 199924 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung) wird aufgehoben.

Art. 76 Bestehende Zulassungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bleiben die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Zulassungen, für Zusatzstoffe gültig.

Art. 77 Gültigkeit der bestehenden Betriebsregistrierungen und -zulassungen Sofern nichts anderes bestimmt ist, bleiben die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Betriebsregistrierungen und -zulassungen gültig.

Art. 78 Nach bisherigem Recht gekennzeichnete und verpackte Futtermittel Futtermittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen bis zum 31. August 2011 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände auf dem Markt bleiben.

Art. 79 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

24 SR 916.307