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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307
2. Abschnitt Inverkehrbringen besonderer Futtermittelarten
Art. 10 Merkmale von Futtermittelarten
1Das Departement erlässt die Vorschriften über die Verwendung der verschiedenen Futtermittelarten. Es setzt den zulässigen Höchstgehalt an Zusatzstoffen in Ergänzungsfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen fest.
2Das Bundesamt kann Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln erlassen.
Art. 11 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel)
1Das Departement erlässt die Liste der besonderen Verwendungszwecke (Ernährungszwecke), die zur Benutzung des Bestimmungsworts "Diät-" für das Inverkehrbringen eines Futtermittels berechtigen. Es legt die grundlegenden ernährungswissenschaftlichen Anforderungen fest.
2Das Verfahren zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke kann durch Übermittlung eines Antrags einer in der Schweiz ansässigen natürlichen oder juristischen Person eingeleitet werden. Der Antrag ist an das Bundesamt zu richten. Zu einem zulässigen Antrag gehören Unterlagen, in denen nachgewiesen wird, dass die spezifische Zusammensetzung des Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck dient und dass das Futtermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.
3Bei der Aktualisierung werden die einschlägigen Entscheidungen der Europäischen Union (EU) berücksichtigt.
4Das Bundesamt schlägt dem Departement die in der EU zugelassenen Ernährungswecke vor, wenn es über Bewertungen der EU verfügt, die darauf schliessen lassen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
3. Abschnitt Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung
Art. 12 Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung
1Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere:
a. hinsichtlich des Zwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder - kategorien, für die es bestimmt ist;
b. durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigen-