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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307
b. die Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln; und
c. die Bedingungen und Vorkehrungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben.
2Es gilt für:
a. die Tätigkeit von Futtermittelunternehmen auf allen Stufen mit Ausnahme der Futtermittelprimärproduktion;
b. die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern mit Ausnahme von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch.
3Es gilt nicht für den Einzelhandel mit Heimtierfuttermitteln.
Art. 5 Gegenstand des 6. Kapitels über gentechnisch veränderte Organis-
men (GVO)
1Das 6. Kapitel regelt:
a. die Bewilligung und die Überwachung von gentechnisch veränderten Futtermitteln;
b. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Futtermitteln.
2Es :gilt für:
a. GVO, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind;
b. Futtermittel einschliesslich Zusatzstoffe, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen;
c. Futtermittel, die aus GVO hergestellt sind.
Art. 6 Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen;
2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht;
3. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht;
4. Mischfuttermittel: eine Mischung aus mindestens zwei Ausgangsprodukten, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt ist;