Vorlage

Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

2Für die in der Primärproduktion von Futtermitteln tätigen Personen sind die Registrierungspflicht und das Meldeverfahren durch die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 200512 über die Primärproduktion geregelt.

Art. 47 Meldepflicht zwecks Registrierung

1Die Futtermittelunternehmen:

a. melden dem Bundesamt in der verlangten Form zwecks Registrierung alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind;

b. stellen dem Bundesamt aktuelle Informationen über alle gemäss Buchstabe a unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe zur Verfügung, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschliessungen melden.

2Landwirte, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Futtermittel unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder solche enthaltenden Vormischungen in einer maximalen Einbringungsmenge erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem Bundesamt zwecks Registrierung melden.

3Das Bundesamt trägt die Betriebe nach Absatz 1 und die Landwirte nach Absatz 2 in das Verzeichnis der registrierten Unternehmen ein.

Art. 48 Zulassung von Futtermittelbetrieben

1Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder in Verkehr bringt, muss vom Bundesamt zugelassen sein:

a. Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung:

1. ernährungsphysiologische Zusatzstoffe,

2. zootechnische Zusatzstoffe,

3. technologische Zusatzstoffe der Gruppe Antioxidationsmittel, für welche ein Maximalgehalt oder eine andere Verwendungseinschränkung festgelegt sind,

4. Carotinoide und Xanthopylle;

b. Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen:

1. Kokzidiostatika und Histomonostatika,

2. Wachstumsförderer,

3. Vitamin A und Vitamin D,

4. die Spurenelemente Kupfer und Selen.

2Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Landwirtschaftsbetriebs Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Zusatzstoffe enthalten, muss vom Bundesamt zugelassen sein:

12 SR 916.020