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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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916.307 Landwirtschaft
sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
25. Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke
einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;
26. Anmeldung: die Vorlage der nach dieser Verordnung erforderlichen Informa-
tionen bei der zuständigen Behörde;
27. besonderer Ernährungszweck: bezeichnet den Zweck, spezifische Ernäh-
rungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können;
28. gentechnisch veränderter Organismus bzw. GVO: ein gentechnisch verän-
derter Organismus nach der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung vom 10. September 20088 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (FrSV),
29. für die Kennzeichnung verantwortliche Person: das Futtermittelunterneh-
men, das ein Futtermittel zum ersten Mal in Verkehr bringt, oder gegebenenfalls das Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird;
30. Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischun-
gen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind;
31. Aufmachung: die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die
für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise sowie das Umfeld, in der bzw. in dem es präsentiert wird;
32. Futtermittelprimärproduktion: bezeichnet die Produktion landwirtschaftli-
cher Erzeugnisse, einschliesslich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äusseren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden;
33. aus GVO hergestellt: vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber
weder GVO enthaltend noch daraus bestehend;
34. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten
Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 %;
35. unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krank-
heitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von