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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

a. eine Kopie der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffs;

b. einen Bericht über die Ergebnisse der marktbegleitenden Beobachtung, sofern eine solche Beobachtung in der Bewilligung vorgeschrieben ist;

c. alle sonstigen neuen Informationen hinsichtlich der Bewertung der Sicherheit des Futtermittelzusatzstoffs bei der Verwendung und der Risiken, die der Futtermittelzusatzstoff für Mensch, Tier oder Umwelt birgt;

d. gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Bewilligung, unter anderem der Bedingungen hinsichtlich der späteren Überwachung;

e. gegebenenfalls die in der EU eingereichten Unterlagen zur Verlängerung der Bewilligung.

4Für die Verlängerung von Bewilligungen gelten die Artikel 27 und 28.

5Wird aus Gründen, die dem Antragsteller nicht angelastet werden können, vor Ablauf der Bewilligung keine Entscheidung über deren Verlängerung getroffen, verlängert sich der Bewilligungszeitraum des Erzeugnisses automatisch, bis das Bundesamt eine Entscheidung trifft. Informationen über diese Verlängerung der Bewilligung werden veröffentlicht.

Art. 33 Bewilligung in dringenden Fällen

Das Bundesamt kann die Verwendung eines Zusatzstoffes für höchstens fünf Jahre vorläufig bewilligen, um den Schutz von Tieren zu gewährleisten.

2. Abschnitt Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen

Art. 34 Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und

Vormischungen

1Kein Futtermittelzusatzstoff und keine Vormischung von Zusatzstoffen dürfen in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Verpackung oder der Behälter gekennzeichnet ist. Der Erzeuger, der Verpacker, der Importeur, der Verkäufer und der Verteiler sind dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnung des Zusatzstoffes, zumindest in einer der Amtssprachen, für jeden im Erzeugnis enthaltenen Zusatzstoff die nachstehenden Angaben sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar umfasst:

a. die besondere Bezeichnung, die dem Zusatzstoff anlässlich der Bewilligung gegeben wurde, der die in der Bewilligung genannte Funktionsgruppe vorangestellt wird;

b. Name oder Firma und Anschrift oder Niederlassung des für die Angaben gemäss diesem Artikel Verantwortlichen;

c. Nettogewicht oder bei flüssigen Zusatzstoffen oder Vormischungen entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;