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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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916.307 Landwirtschaft
e. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen Personen; und
f. die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben a– e.
3Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qualitätssicherung zu gewähren.
Art. 61 Informations- und Buchführungspflichten
1Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 48 Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel, Zusatzstoffe oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, sowie Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen dem Abnehmer:
a. schriftlich mitzuteilen, dass das Produkt aus gentechnisch veränderten Organismen besteht, solche enthält oder aus solchen hergestellt wurde;
b. schriftlich die entsprechenden international anerkannten spezifischen Erkennungsmarker oder, falls solche fehlen, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale anzugeben.
2Die Angaben nach Absatz 1 sind bei jeder weiteren Phase des Inverkehrbringens dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben.
3Wer als registrierungspflichtiger Produzent oder registrierungspflichtige Person Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Buchführungspflichten durchführen.
4Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.
Art. 62 Anforderungen an die Kennzeichnung
1Vorbehaltlich der anderen Anforderungen der Gesetzgebung über die Kennzeichnung von Futtermitteln gelten für in Artikel 5 Absatz 2 genannte Futtermittel die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten spezifischen Kennzeichnungsanforderungen.
2Ein in Artikel 5 Absatz 2 genanntes Futtermittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschlich auf einem Begleitpapier oder gegebenenfalls auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett angebracht sind.
3Sämtliche Futtermittel, aus denen sich ein bestimmtes Futtermittel zusammensetzt, müssen den folgenden Anforderungen genügen:
a. Bei den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Futtermitteln ist der Zusatz „gentechnisch veränderter [Bezeichnung des Organismus]“ in