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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307
a. die Kontrollen regelmässig und risikogerecht sowie nach dokumentierten Verfahren durchgeführt werden, die Gewähr für eine einheitliche Qualitätskontrolle bieten;
b. eine wirksame Koordination mit den zuständigen Behörden gewährleistet ist, wenn die Einhaltung dieser Verordnung zusammen mit der Einhaltung anderer Bestimmungen kontrolliert werden kann;
c. die mit der amtlichen Analyse der Futtermittel betrauten Laboratorien nach den international genehmigten Verfahren arbeiten und anerkannte Analysemethoden verwenden;
d. angemessene Massnahmen angeordnet werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten sind;
e. ein Kontroll- und ein Krisenplan zur Verfügung stehen;
f. die Kontrollen grundsätzlich ohne Voranmeldung durchgeführt werden;
g. geeignete und korrekt instand gehaltene Anlagen und Ausrüstungen zur Verfügung stehen, dank denen das Personal die amtlichen Kontrollen wirksam und effizient durchführen kann.
3Es nimmt interne Audits vor oder veranlasst externe Audits und trifft unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Massnahmen um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht sind. Diese Audits werden unabhängig geprüft und transparent durchgeführt.
Art. 70 Anforderungen an die Laboratorien
1Die mit der amtlichen Analyse von Futtermitteln betrauten Laboratorien müssen akkreditiert sein und ihre Tätigkeit gemäss der europäischen Norm EN ISO/CEI 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ ausüben.
2Unter den Laboratorien, die amtliche Aufgaben wahrnehmen, benennt das Bundesamt mittels Verfügung nationale Referenzlaboratorien (NRL) für Futtermittel. Diese Benennung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG).
3Das Departement bestimmt die Analysearten, mit denen die in Absatz 2 genannten NRL für Futtermittel betraut werden. Es legt die Voraussetzungen für diese Benennung fest.
4Es regelt die Aufgaben der NRL.
5Die Tätigkeit der NRL unterliegt einer regelmässigen Beurteilung durch das Bundesamt.
6Das Bundesamt kann einem Laboratorium, das einer oder mehrerer seiner Aufgaben und Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht mehr erfüllt, jederzeit den Status als nationales Referenzlaboratorium entziehen.
7Es veröffentlicht ein Verzeichnis der von ihm benannten NRL.