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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten
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916.307 Landwirtschaft
3Niemand darf einen Futtermittelzusatzstoff verarbeiten oder verwenden, sofern nicht die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
4Zur Verwendung bei wissenschaftlichen Versuchen kann das Bundesamt als Zusatzstoffe nicht zugelassene Stoffe bewilligen – ausgenommen Antibiotika –, sofern die Versuche nach den Grundsätzen und unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 20089 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen durchgeführt werden. Die betreffenden Tiere dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sich das Bundesamt vergewissert hat, dass sich dies nicht schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirkt.
5Soweit nicht anders geregelt, ist die Mischung von Zusatzstoffen, die unmittelbar an den Endverwender verkauft werden sollen, zulässig, sofern die in der Zulassung für jeden einzelnen Zusatzstoff festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden.
Art. 23 Arten der Zulassung
1Die Zusatzstoffe der Kategorien nach Artikel 26 Buchstaben a–c sind zugelassen, wenn sie in der vom Departement erlassenen Liste aufgeführt sind. Das Departement nimmt neue Futtermittelzusatzstoffe in der Regel auf Gesuch hin auf.
2Die Zusatzstoffe der Gruppen d und e nach Artikel 26 sind zugelassen, wenn eine entsprechende Bewilligung des Bundesamtes vorliegt. Diese Erzeugnisse dürfen nur durch den Bewilligungsinhaber auf dem Markt eingeführt werden.
3Das Departement legt die allgemeinen Verwendungsbedingungen für Zusatzstoffe und Vormischungen für die Tierernährung fest.
4Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 bewilligten Zusatzstoffe.
5Das Bundesamt kann die Bewilligungsdauer begrenzen. Es berücksichtigt hierzu die von der EU festgelegte Bewilligungsdauer.
6Die Bewilligung nach Absatz 3 ist persönlich und unübertragbar. Für Zusatzstoffe, die mit einer Bewilligung eingeführt oder in Verkehr gebracht worden sind, bedarf es auf den nachfolgenden Handelsstufen keiner Bewilligung.
Art. 24 Vorsorgemassnahmen
1Das Departement kann die Aufnahme eines Futtermittelzusatzstoffes in die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe unterlassen, rückgängig machen oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind.
9 ABl. L 133 vom 22.05.2008, S. 1-65