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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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916.307 Landwirtschaft

Art. 18 Verpackung

1Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschliessen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

2In Abweichung von Absatz 1 dürfen nachfolgend aufgeführte Futtermittel lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden:

a. Futtermittel-Ausgangserzeugnis ohne besonderen Ernährungszweck;

b. Mischfuttermittel, die ausschliesslich durch Mischung von Körnern oder ganzen Früchten hergestellt werden;

c. Lieferungen zwischen Herstellern von Mischfuttermitteln;

d. Lieferungen des Herstellers von Mischfuttermitteln, einschliesslich Diätfuttermittel, sowie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mit einem besonderen Ernährungszweck unmittelbar an den Endverwender;

e. Lieferungen von Herstellern von Mischfuttermitteln an Verpackungsfirmen;

f. Mengen von Mischfuttermitteln mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm, die für den Endverwender bestimmt sind und unmittelbar aus einer geschlossenen Verpackung oder einem geschlossenen Behältnis entnommen werden;

g. Futterblöcke oder Lecksteine.

4. Abschnitt Katalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis

Art. 19 Katalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

1Das Bundesamt erlässt einen Katalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Katalog). Es berücksichtigt bei der Veröffentlichung den Katalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse der EU.

2Der Katalog umfasst für jeden Eintrag für ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis mindestens die folgenden Angaben:

a. die Bezeichnung;

b. die Kennnummer;

c. eine Beschreibung des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses einschliesslich gegebenenfalls Angaben zum Herstellungsverfahren;

d. Angaben, welche die obligatorischen Angaben ersetzen und vom Departement für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse festgelegt sind;

e. ein Glossar der Definitionen der verschiedenen genannten Verfahren und Fachausdrücke.