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Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 38 Seiten

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Futtermittel-Verordnung FMV 916.307

ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

3Die Futtermittelunternehmen können die im 2. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen.

4Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein importiertes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen. Sie informieren die Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

5Das Departement legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest.

6Es kann Bestimmungen erlassen über:

a. die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf;

b. die Verwendung von Futtermitteln.

Art. 43 Aufzeichnungspflicht für Nutztierfuttermittel

1Wer Futtermittel für Nutztiere produziert, importiert oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen.

2Das Departement kann Anforderungen an die Aufzeichnungen festlegen.

3Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen abzugeben.

Art. 44 Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP)

1Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen,, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten.

2Die in Absatz 1 genannten Verfahren beruhen auf den folgenden Grundsätzen:

a. Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen;

b. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren;

c. Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;