Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten

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nalen Polizeibehörden zur Erteilung von Ausnahmevisa Zugang zu den Daten des Asylbereichs (Art. 9 Abs. 2 Bst. e BGIAA).

Der berechtigte Zugriff auf ZEMIS erfolgt bei der Prüfung eines Visumgesuchs automatisch über das neue nationale Visumsystem. Es werden ausschliesslich jene Mitarbeitenden Zugriff auf die Daten haben, die für die Behandlung der Gesuche zuständig sind. In der ZEMIS-Verordnung wird geregelt werden, auf welche Daten genau sie zugreifen können. Die Daten werden ausschliesslich für den Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung des Visums verwendet und gelöscht, sobald die Behörde den Entscheid gefällt hat.

Damit die für die Erteilung oder Verweigerung des Visums zuständige Behörde sowie das BFM ihren Entscheid fällen können, werden ihnen die aus anderen Datenbanken beschafften Daten zu den Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchstellern im Allgemeinen während eines bestimmten Zeitraums im nationalen Visumsystem zugänglich sein. In den allermeisten Fällen wird ein Visumgesuch innerhalb von drei Tagen bearbeitet. In einigen Fällen, namentlich bei Visumgesuchen in Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, kann das Verfahren bis zu sechs Monate dauern. Sobald das Visum erteilt oder verweigert wurde, werden die betreffenden Daten automatisch gelöscht.

Zu unterstreichen ist hier, dass die im Rahmen der Umsetzung des zentralen Visa-Informationssystems vorgesehenen Aufhebungen in Zusammenhang mit Artikel 9 BGIAA35 erst bei Inkrafttreten der vorliegenden Anpassungen von Artikel 9 BGIAA wirksam werden. Dies zur Gewährleistung der Kontinuität der Zugriffe auf die Daten in ZEMIS.

2.4 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)36

Art. 7 Auskunftsrecht

Abs. 3

Redaktionelle Anpassung durch die Redaktionskommission der Bundekanzlei.

Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem

Abs. 1 Bst. d und dbis(neu) sowie 3 Bst. f

35 Bundesbeschluss vom 11. Dezember 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa- Informationssystem (VIS), AS 2010 2063.

36 SR 361