Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 37 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
„Carrier Sanctions“ und Übermittlung von Passagierdaten. Das Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA)1 trat am 1. März 2008 in Kraft. Die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands und die damit zusammenhängenden Änderungen des Asylgesetzes (AsylG)2 und des Ausländergesetzes (AuG)3 erfolgten auf den 12. Dezember 2008. Im Rahmen dieser Gesetzesanpassungen wurden auch die Grundlagen geschaffen, um von Fluggesellschaften die Übermittlung von Passagierdaten verlangen und Transportunternehmen bei Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen sanktionieren zu können (Art. 92- 95, 104 und 120a-120d AuG; vgl. BBl 2007 7937). Mit der Schaffung dieser Grundlagen wurden die Vorgaben von Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)4, der das SDÜ ergänzenden Richtlinie 2001/51/EG5 sowie der Richtlinie 2004/82/EG6 umgesetzt.
Das Bundesamt für Migration (BFM) kann von Fluggesellschaften für ausgewählte Non-Schengen-Flüge vor dem Abflug die Übermittlung von Passagierdaten (Advance Passenger Information; API-Daten) verlangen (u.a. Personalien, Angaben zum Reisedokument und zum Flug). Das BFM hat gestützt auf eine Risikoanalyse die Meldepflicht für ausgewählte Abflugdestinationen angeordnet. Damit soll ein Beitrag zur Verbesserung der Grenzkontrolle und zur Bekämpfung der illegalen Migration geleistet werden. Um solche Passagierdaten empfangen und den Grenzkontrollbehörden zur Verfügung stellen zu können, wurde ein entsprechendes Informatiksystem entwickelt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen nicht genügen, um das System wie geplant einzuführen. Der Funktionsumfang des Systems musste daher im Sinne einer Übergangslösung reduziert bzw. angepasst werden. Um die ursprünglich geplante Lösung einführen zu können und damit die Sicherheit und Effizienz des Systems zu erhöhen, braucht es eine Gesetzesanpassung.
1Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31
2 SR 142.31
3 SR 142.20
4 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22. 9.2000, S. 19.
5 Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, ABl. L 187 vom 10. 7.2001, S. 45.
6 Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, ABl. L 261 vom 6. 8.2004, S. 24.